Verjährung von Unterhaltsansprüchen
Wir weisen auf folgendes hin: Wurde vor Ablauf der Verjährung nach § 195 BGB der Unterhaltsrückstand tituliert mittels gerichtlichen Beschluss (§ 197 Abs.1 Ziff.3 BGB) vollstreckbaren (gerichtlichen oder notariellen) Vergleich (§ 197 Abs.1 Ziff. 4 BGB) oder Jugendamtsurkunde ( (§ 197 Abs.1 Ziff. 4 BGB), so verjähren diese Unterhaltsrückstände erst nach 30 Jahren. Die zum Zeitpunkt der Errichtung des Unterhaltstitels für die Zukunft Weiterlesen [...]