Änderung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften beschlossen!
Der Bundesrat hat am 22.09.2017 eine Änderung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften beschlossen.
I. Änderung des § 23 StVO (Mobiltelefon, Tablet & Co am Steuer)
Mit der Neufassung wird das In-der-Hand-Halten vieler elektronischer Geräte weit über das Handy hinaus für den Fahrzeugführer verboten.
Auch das Diktiergerät oder der IPod fallen nunmehr klar unter das Verbot.
Zudem umfasst die Vorschrift auch die Blickzuwendung zu fest eingebauten Geräten, wie z. B. Navigationssystemen, bei gleichzeitiger Blickabwendung von der Straße in Abhängigkeit von deren Dauer. Hier bleibt in der Praxis abzuwarten, wo hier die Gerichte eine zeitliche Grenze ziehen und Geldbußen verhängt werden.
Weiterhin stellt die Änderung klar, dass Mobiltelefone & Co durch den Fahrzeugführer nur dann in die Hand genommen werden dürfen, wenn das Fahrzeug steht und der Motor vollständig ausgeschaltet ist. Das Ausschalten des Motors über eine Start-/Stopp-Automatik ist hier nicht ausreichend, ebenso das Ruhen eines Elektroantriebes.
II. Erhöhung der Bußgelder für einen Verstoß gegen § 23 StVO
Hier werden die Bußgelder wie folgt erhöht und neue Bußgeldtatbestände eingefügt:
Nr. 246 Elektronisches Gerät rechtswidrig benutzt
Nr. 246.1 beim Führen eines Fahrzeugs 100,00 €, 1 Punkt
Nr. 246.2 – mit Gefährdung 150,00 €, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
Nr. 246.3 – mit Sachbeschädigung 200,00 €, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
Nr. 264.4 beim Radfahren 55,00 €
III. Erhöhung der Bußgelder für Verstoß gegen § 11 Abs. 2 StVO (Rettungsgasse)
Auch bei einem Verstoß gegen § 11 II StVO werden die Bußgelder drastisch erhöht:
Nr. 50 200,00 €, 2 Punkte
Bei stockendem Verkehr auf einer Autobahn oder Außerortsstraße für die
Durchfahrt von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen keine vorschriftsmäßige Gasse gebildet
Nr. 50.1 mit Behinderung 240,00 €, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
Nr. 50.2 mit Gefährdung 280,00 €, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
Nr. 50.3 mit Sachbeschädigung 320,00 €, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
IV. Erhöhung der Bußgelder für Verstoß gegen § 38 Abs. 1 StVO (freie Bahn)
Parallel zu den Erhöhungen bei einem Verstoß gegen die Bildung der Rettungsgasse werden auch die Bußgelder in diesem Bereich entsprechend erhöht:
Nr. 135
Einem Einsatzfahrzeug, das blaues Blinklicht zusammen mit Einsatzhorn verwendet hatte, nicht sofort freie Bahn geschaffen:
240,00 €, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
Nr. 135.1 – mit Gefährdung 280,00 €, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
Nr. 135.2 – mit Sachbeschädigung 320,00 €, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
V. Sonn- und Feiertagsfahrverbot
Hier wird durch eine Änderung in § 30 Abs. 3 StVO sowie in der Ferienreiseverordnung klargestellt, dass durch diese Regelung nur Fahrten „zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten“ umfasst sind. Dadurch wird insbesondere für private Gespanne nun bundesweit eine Rechtsklarheit erreicht, wenn das Zugfahrzeug als LKW anzusehen ist.
VI. Verhüllungsverbot für das Gesicht
Der neue § 21 Abs. 4 StVO ist auch da, wonach der Fahrzeugführer sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken darf, dass er nicht mehr erkennbar ist. Ausgenommen davon sind Motorradfahrer, die weiter Integralhelme nutzen können, um ihrer Verpflichtung nach § 21a Abs. 2 S. 1 StVO (Helmpflicht) nachzukommen. Dieser Verstoß wird nach Nr. 247a mit 60,00 € (ohne Punkt) geahndet.